Der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir hat starke Kritik der chinesischen Regierung hervorgerufen. Peking forderte das Gericht auf, den Haftbefehl zurückzunehmen. Unterdessen hat der Sudan als Reaktion auf die Entscheidung der Richter in Den Haag mehrere internationale Hilfsorganisationen des Landes verwiesen.
Al-Baschir ist der erste amtierende Staatspräsident, gegen den der IStGH einen Haftbefehl erlassen hat. Diesen hatte der Chefankläger Luis Moreno-Ocampo im Sommer vergangenen Jahres beantragt. Er wirft al-Baschir Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord im Darfur-Konflikt vor. Das Gericht beschränkte sich in der Begründung seiner Entscheidung allerdings auf die beiden ersten Delikte. Eine Verurteilung wegen Völkermordes wurde allerdings nicht ausgeschlossen. Der IStGH wird vom Sudan nicht anerkannt, was eine Durchsetzung des Beschlusses deutlich erschweren dürfte.
China zeigte sich besorgt, dass das Vorgehen des Gerichtes dem Friedensprozess im Sudan zuwider laufe. Die Hauptaufgabe der internationalen Staatengemeinschaft müsse die Wahrung der Stabilität in Darfur sein, sagte ein Sprecher der Regierung in Peking. Man lehne alles ab, "was die friedliche Gesamtsituation in Darfur und dem Sudan beeinträchtigen könnte". Die Reaktion Pekings ist allerdings nicht überraschend. Schon lange wird das Land einer unkritischen Haltung gegenüber der Regierung Sudans bezichtigt. Als Grund hierfür gelten wirtschaftliche Interessen der Chinesen. China gilt als der mit Abstand wichtigste Handelspartner des Sudan, ist Hauptabnehmer des Erdöls des seit 1956 unabhängigen Landes, und hatte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen eine Einmischung in dessen innere Angelegenheiten ausgesprochen.
Die Ausweisung internationaler Hilfsorganisation wie Oxfam oder Save the Children UK hat der Sudan mit Gesetzesverstößen begründet. Sie hätten für die Anklage durch den IStGH Informationen bereitgestellt. "Wenn eine Organisation humanitäre Hilfe als Vorwand nimmt, um ein politisches Ziel zu erreichen, das die Sicherheit des Landes und seine Stabilität betrifft, werden rechtliche Maßnahmen ergriffen, um das Land und seine Interessen zu schützen", führte der sudanesische Vizepräsident Ali Osman Mohammed Taha an. Die Vorwürfe wurden von den Organisationen zurückgewiesen.
Robert Schütte, Vorsitzender der Nichtregierungsorganisation Genocide, erklärt: "Wieder nimmt die sudanesische Regierung die Bevölkerung Darfurs in Geiselhaft. Wieder werden Millionen unschuldige Zivilisten zum Opfer der rücksichtlosen Politik Präsident Bashirs. Ohne Zweifel ist sich die Regierung in Khartum darüber im Klaren, dass sie eine humanitäre Katastrophe heraufbeschwört. Das vollkommen inakzeptable Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Darfur zeigt, dass die Friedensrhetorik nichts als heiße Luft ist."
An die westliche Staatengemeinschaft gerichtet fordert Schütte: "Den Verantwortlichen in Khartum muss nun durch die internationale Gemeinschaft klar gemacht werden, dass dieses Verhalten nicht akzeptiert
wird. Wenn es nun in Darfur zu einer Hungerkatastrophe kommt, dann wäre dies als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten und zu bestrafen. Die internationale Gemeinschaft muss jetzt ihre Schutzverantwortung für die Menschen in Darfur wahrnehmen. Die Menschen in Darfur müssen vor den Verbrechen ihrer eigenen Regierung geschützt werden."
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Bei den Vereinten Nationen zeigte man sich über diese Entscheidung Khartums besorgt. Die stellvertretende Sprecherin der UN, Marie Okabe, befürchtet, dass sich die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Darfur stark verschlechtern könnten. Generalsekretär Ban Ki Moon sprach ihren Angaben zufolge von einem "schweren Rückschlag für die lebensrettenden Einsätze in Darfur". Auch internationale Experten befürchten eine dramatische Verschlechterung der Situation für die Menschen im Sudan. Daher wird die Entscheidung der Haager Richter auch von vielen Beobachtern kritisch beurteilt, die sie für prinzipiell gerechtfertigt halten. (stk)